Nur noch schriftliche Angebote

Neue Verbraucherschutzregeln haben Informationspflichten deutlich erweitert.

Seit dem 13. Juni gelten neue Verbraucherschutzregeln, die auch auf das Handwerk Auswirkungen haben. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen wird insbesondere das Widerrufsrecht deutlich zugunsten des Verbrauchers gestärkt. Den Unternehmen sind zusätzliche Informationspflichten auferlegt worden. Für die meisten Handwerksbetriebe bedeutet dies mehr Bürokratie und ein erhöhtes Kostenrisiko!

Gestärktes Widerrufsrecht für den Verbraucher

Durch die neuen Regeln für Verbraucherverträge wird bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ dem Privatkunden ein Widerrufsrecht eingeräumt. Ein Handwerker läuft Gefahr, abgemahnt zu werden, wenn er seine Kunden diesbezüglich nicht ausreichend informiert. Die Rechtsberatung der Kammer empfiehlt, nur noch schriftliche Angebote und Verträge zu verwenden und gegenüber Verbrauchern möglichst ganz auf Verträge zu verzichten, die bei Vorort-Terminen oder sonstigen „Außerhalb-der-Geschäftsräume“-Terminen geschlossen werden. Der Kunde sollte den Auftrag schriftlich bestätigen. Durch diese Vorgehensweise erfüllt der Betrieb die gesetzlichen Vorgaben und es entsteht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Beginnt der Handwerker mit den Arbeiten, ohne den Kunden über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu unterrichten, kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen und der Handwerker muss sogar etwaige Zahlungen des Verbrauchers zurückgewähren. Dem Handwerker droht also das Risiko, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben!

Besondere Informationspflichten

Außerdem müssen Handwerker künftig bei Geschäften, die außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden, dem Verbraucher eine besondere Verbraucherinformation über die wesentlichen Eigenschaften der Vertragsleistung und über das Mängelhaftungsrecht, eine Widerrufsbelehrung und ein Muster- Widerrufsformular in Schriftform übergeben. Sowohl die Widerrufsbelehrung als auch das Muster-Widerrufsformular müssen den jeweiligen Gesetzestext wortwörtlich und exakt „eins zu eins“ wiedergeben, damit sie wirksam sind.

Kein Widerrufsrecht bei „Notfällen“

Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gilt das Widerrufsrecht nicht. Bestellt der Kunde einen Handwerker wegen dringender Reparaturarbeiten zu sich und fordert ihn ausdrücklich auf, sofort mit der Arbeit zu beginnen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Zu beachten ist aber auch hier, dass der Handwerker
dann seinen Kunden schriftlich darauf hinweisen muss, dass kein Widerrufsrecht besteht. Auf der Homepage Handwerkskammer Karlsruhe sind die neuen Pflichten der Betriebe sowie Muster der Widerrufsformulare eingestellt.

Weitere Informationen:

www.hwk-karlsruhe.de/werksvertragsrecht
Weitere Informationen erteilen:
 Dr. Stefan Kräßig, Telefon 0721/1600-120, E-Mail: kraessig@hwk-karlsruhe.de
Walter Bantleon, Telefon 0721/1600-131, E-Mail: bantleon@hwk-karlsruhe.de
Steffen Wenz, Telefon 0721/1600-132, E-Mail: wenz@hwk-karlsruhe.de
Hans-Günter Engelsberger, Außenstelle Pforzheim, Telefon 07231/428068-0. E-Mail: engelsberger@hwk-karlsruhe.de

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